a) Angefochten ist eine Verfügung der Gemeinde im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens, mit welcher die Gemeinde zwecks Kontrolle, ob die rechtskräftig verfügten Rückbaumassnahmen ordnungsgemäss vorgenommen wurden, vom Beschwerdeführer «die Offerten, Belege, Abrechnungen mit Rapporten, Rechnungen der Rückbaumassnahmen» einverlangte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.