Mit Eingabe vom 25. August 2025 schloss sich die Gemeinde der Auffassung des Rechtsamts an. Nach verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 24. September 2025 ein und hielt dabei an seiner Beschwerde fest. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).