Im vorliegenden Fall dürfte nur ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Frage kommen. Aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung sei fraglich, ob für den Beschwerdeführer ein solcher Nachteil vorliege und ob folglich auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Die Verfahrensbeteiligten erhielten die Gelegenheit, zu diesen Überlegungen des Rechtsamts Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer gebeten wurde, sich insbesondere zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu äussern.