61 Abs. 1 VRPG3). Soweit es sich nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 VRPG handle, sei eine solche nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Im vorliegenden Fall dürfte nur ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Frage kommen.