6. Mit Verfügung vom 19. August 2025 führte das Rechtsamt aus, mit der Aufforderung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zur Einreichung verschiedener Unterlagen («Offerten, Belege, Abrechnungen mit Rapporten, Rechnung der Rückbaumassnahmen») scheine das Verfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen zu werden. Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung des Rechtsamts scheine es sich bei der angefochtenen Verfügung somit um eine Zwischenverfügung zu handeln (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG3).