Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 (BVD 110/2021/156) wies die BVD die Beschwerde des Beschwerdeführers und seines Rechtsvorgängers ab, hiess die Beschwerde des AWA gut und dehnte die Wiederherstellungsverfügung auf die Plattform und die angrenzende Treppe aus. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers und seines Rechtsvorgängers wies zuerst das Verwaltungsgericht (VGE 2022/163 vom 7. November 2023) und danach das Bundesgericht (BGer. 1C_667/2023 vom 3. Juni 2024) ab.