Somit hat sie die entsprechenden Parteikosten, welche pauschal auf CHF 500.00 festgelegt werden, selbst zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 2682.70 (inkl. Auslagen). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Burgdorf vom 24. April 2025 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.