Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist29 und somit die von ihren Parteianwälten auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.30 Zusätzlich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 unterlag. Somit hat sie die entsprechenden Parteikosten, welche pauschal auf CHF 500.00 festgelegt werden, selbst zu tragen.