Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 3440.50 (Honorar CHF 3090.00, Auslagen CHF 92.70, Mehrwertsteuer CHF 257.80). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist29 und somit die von ihren Parteianwälten auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.