c) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Am Entscheid über die vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht daher kein Interesse mehr. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird folglich mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6. Fazit und Kosten