b) Nach Art. 68 Abs. 4 VRPG kann während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehört zu den vorsorglichen Massnahmen. Sie hat provisorischen Charakter und regelt den vorläufigen Zustand während der Rechtshängigkeit.26