d) Nach dem Gesagten gebieten die Verhältnisse den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots für die Verwendung eines Korrekturfaktors nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde ebenfalls gutzuheissen und die Verfügung der Stadt Burgdorf vom 24. April 2025 aufzuheben. 5. Aufschiebende Wirkung a) Die Beschwerdeführerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei vorsorglich wiederherzustellen.