der bewilligungsfähigen Frequenz eine Gesundheits- oder Umweltgefährdung ausgeht.25 Zudem sind keine erheblichen Sachwerte gefährdet und die Beschwerdeführerin kann nicht als bösgläubig im baurechtlichen Sinn angesehen werden. Sie hat die Aufschaltung des Korrekturfaktors aufgrund der Zustimmung des AUE im Bagatellverfahren vorgenommen, was der damaligen Praxis entsprach. 20 Vgl. BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024 bestätigt in BGer 1C_626/2022 vom 14. Mai 2024 E. 2.4, 1C_411/2022