Aufgrund der voraussichtlichen Einhaltung der Grenzwerte kann sodann davon ausgegangen werden, dass durch die Benützung der Mobilfunkanlage mit einem Korrekturfaktor weder die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet noch die Umwelt durch Emissionen oder Immissionen unzulässig belastet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nach dem heutigen Stand der Wissenschaft kein Anlass zur Annahme, dass von adaptiven Antennen mit einem Korrekturfaktor bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. der bewilligungsfähigen Frequenz eine Gesundheits- oder Umweltgefährdung ausgeht.25