Gemäss dem dem nachträglichen Baugesuch beigelegten Standortdatenblatt vom 14. November 2024 (Revision: 3.0), welches das Standortdatenblatt vom 15. August 2022 (Revision: 2.6) ersetzt, wird der Immissionsgrenzwert am Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und der Anlagegrenzwert an sämtlichen OMEN eingehalten.21 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lag zwar noch kein Fachbericht des AUE, Abteilung Immissionsschutz, zum Standortdatenblatt vom 14. November 2024 (Revision: 3.0) vor.