b) Die Beschwerdeführerin schaltete gestützt auf die Zustimmung des AUE im Bagatellverfahren den Korrekturfaktor auf der bestehenden Mobilfunkanlage auf. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aufschaltung des Korrekturfaktors baubewilligungspflichtig.20 Unbestrittenermassen liegt vorliegend für die Aufschaltung des Korrekturfaktors keine Baubewilligung vor. Die derzeitige Verwendung des Korrekturfaktors stellt daher einen formell rechtswidrigen Zustand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG dar.