a) Die Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, hinsichtlich des Korrekturfaktors erweise sich das vorsorgliche Benützungsverbot aufgrund des bereits hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens als klar unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Mobilfunkversorgung gebiete es, dass der Korrekturfaktor während des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens aktiviert bleiben könne. Zudem sei der Korrekturfaktor in guten Glauben aktiviert worden. Eine Interessenabwägung müsse daher zu ihren Gunsten ausfallen.