f) Zusammengefasst liegt somit keine formelle Rechtswidrigkeit vor. Das von der Stadt Burgdorf erlassene vorsorgliche Benützungsverbot in Bezug auf die adaptiven Sendeantennen erfolgte daher unrechtmässig. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Stadt Burgdorf vom 24. April 2025 aufzuheben. 4. Benützungsverbot für die Verwendung des Korrekturfaktors