b) Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, soweit die Stadt Burgdorf die Auffassung vertrete, der adaptive Betrieb mit einer reduzierten Leistung sei von der Baubewilligung vom 10. Februar 2021 nicht umfasst, und ein Benützungsverbot für den adaptiven Betrieb mit reduzierter Leistung angeordnet habe, sei festzuhalten, dass gestützt auf die Auflage 17.1 der Baubewilligung vom 10. Februar 2021 der Betrieb mit reduzierter Leistung sehr wohl bereits bewilligt worden sei.