a) Die Stadt Burgdorf hält in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2025 fest, die im Baubewilligungsverfahren festgelegten Parameter (Sendeleistung und Winkeleinstellungen) hätten anlässlich einer Abnahmemessung zu einer Überschreitung der Grenzwerte geführt. Das AUE habe daher am 24. September 2021 neue Sendeleistungen festgehalten, welche von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen worden seien. Damit, so habe das AUE gemeint, sei die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet. Laut den Angaben aus dem neuen Standortdatenblatt im nachträglichen Baugesuch würden diese eingeschränkten Sendeleistungen auch übernommen.