g und Abs. 3 Bst. a VRPG4). Das Verwaltungsgericht hat es bisher offengelassen, ob die für die Anfechtung von Zwischenverfügungen im Allgemeinen geltenden (zusätzlichen) Voraussetzungen auch dann vorliegen müssen, wenn spezialgesetzlich in Art. 46 Abs. 1 BauG geregelte vorsorgliche Massnahmen zur Diskussion stehen.5 Vorliegend führt das von der Stadt Burgdorf angeordnete sofortige Benützungsverbot ohnehin zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rechtliche Grundlagen zum vorsorglichen Benützungsverbot