b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Das in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG stellt eine sofort vollstreckbare spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme dar.3 Verfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenverfügungen, die unter anderem selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst.