1. Die Verfügung vom 24. April 2025 betreffend Benützungsverbot der adaptiven Antennen und der Verwendung des Korrekturfaktors bei der Mobilfunkanlage J.________ an der G.________strasse 84, 3400 Burgdorf, Parzellen F.________ und E.________, sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, während der Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die adaptiven Antennen zu betreiben und den Korrekturfaktor zu verwenden; 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch und alsdann vorsorglich wiederherzustellen;