1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Kosten der Verfügung der Gemeinde Attiswil vom 15. April 2025 gemäss Dispositiv-Ziffer 5 von CHF 17 462.50 auf CHF 7500.00 reduziert werden. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Attiswil zuständig. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Attiswil vom 15. April 2025 in Abweisung der Beschwerde bestätigt. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich des Kiesplatzes mit Tisch und fester Feuerstelle in der Landwirtschaftszone wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 15. Mai 2026.