Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da nach dem Schriftenwechsel einzig die Kostenzusammenstellung und die Rapporte der erhobenen Gebühr durch die Gemeinde einzureichen waren und sich die Beschwerdeführerin hierzu noch äussern konnte. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt ebenfalls als knapp durchschnittlich einzustufen, beschränkte sich der Streit doch nebst der erhobenen Gebühr nur auf einen Punkt der Wiederherstellungsanordnung und erwiesen sich die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht als komplex. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4500.00 als angemessen.