Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG28). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da nach dem Schriftenwechsel einzig die Kostenzusammenstellung und die Rapporte der erhobenen Gebühr durch die Gemeinde einzureichen waren und sich die Beschwerdeführerin hierzu noch äussern konnte.