c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gestützt auf die Ausführungen bei den Verfahrenskosten gilt die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend, weshalb sie Anrecht auf hälftigen Parteikostenersatz hat. Da keine Gegenpartei am Verfahren beteiligt ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat die Gemeinde als Vorinstanz die Parteikosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.26