108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.25 Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1100.00, zu übertragen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1100.00 trägt daher der Kanton.