g der angefochtenen Verfügung und eventualiter Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuch) vollständig, hinsichtlich des Antrags 2 (vollumfängliche Aufhebung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) obsiegt sie teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erachtet die BVD die Beschwerdeführerin grundsätzlich als zu drei Vierteln unterliegend. Allerdings ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit den erhobenen Kosten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (E. 2). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.25