Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag 1 (Aufhebung von Ziffer 1 Bst. g der angefochtenen Verfügung und eventualiter Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuch) vollständig, hinsichtlich des Antrags 2 (vollumfängliche Aufhebung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) obsiegt sie teilweise.