Zu Unrecht verrechnete die Gemeinde schliesslich gestützt auf Art. 30 GebR eine Gebühr von dreimal CHF 50.00 für Mitteilungen an Nachbarn. Diese Bestimmung findet sich unter dem Kapitel 2.4.1 «Baugesuche und Voranfragen» und betrifft damit Mitteilungen an Nachbarn im Rahmen 12/15 BVD 120/2025/42 eines Baugesuchs- oder Voranfrageverfahrens. Für das vorliegende Baupolizeiverfahren dagegen kann als rechtliche Grundlage nicht auf Art. 30 GebR zurückgegriffen werden.