daktion der Verfügung vom 5. November 2024 sowie der in weiten Teilen nahezu identischen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. April 2025 in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein allzu hoher Aufwand anfiel. Unter Würdigung dieser Umstände und in Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips erachtet die BVD für die Durchführung des vorliegenden baupolizeilichen Verfahrens ein Aufwand von insgesamt 60 Stunden als gerechtfertigt. Bei der für baupolizeiliche Massnahmen massgebenden Aufwandgebühr II von CHF 125.00 pro Stunde ergibt dies einen Betrag von CHF 7500.00.