Weiter ist es der Gemeinde grundsätzlich freigestellt, für gewisse Aufgaben auf die Unterstützung von externen Fachpersonen zurückzugreifen. Dies ist zulässig, soweit die Gemeinde damit dafür sorgt, dass ihr das nötige Fachwissen zugänglich ist (Art. 33a BauG) und der entsprechende Zeitaufwand andernfalls bei der Gemeinde angefallen wäre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde die Aufwände für den Beizug der externen Fachpersonen für die von ihr wahrzunehmenden, ordentlichen Baupolizeiaufgaben auf die Beschwerdeführerin überwälzen kann.