e) Die Gemeinde vermag zwar mit den eingereichten Rapporten/Rechnungen zu belegen, dass der verrechnete Aufwand von insgesamt 138.5 Stunden angefallen ist. Ob dabei die zusätzlich eingereichte Kostenzusammenstellung im Nachhinein erstellt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 31. Oktober 2025 geltend macht, kann offen bleiben bzw. ändert nichts daran, dass die angefallenen Stunden mit den beigelegten Rapporten/Rechnungen genügend belegt sind. Weiter ist es der Gemeinde grundsätzlich freigestellt, für gewisse Aufgaben auf die Unterstützung von externen Fachpersonen zurückzugreifen.