diversen baurechtswidrigen Zustände gilt die Beschwerdeführerin daher als Verursacherin des baupolizeilichen Verfahrens, weshalb sie die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich zu tragen hat. Daran vermag der von ihr geltend gemachte Einwand, die Gemeinde hätte sie früher auffordern müssen, nachträgliche Baugesuche einzureichen, nichts zu ändern. Die baurechtswidrigen Zustände hat dennoch sie zu verantworten und bei der vorliegenden Ausgangslage war die Gemeinde verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten bzw. durchzuführen.