Stellt man auf die angefochtene Verfügung der Gemeinde ab, so zeigt sich, dass die Gemeinde insgesamt sieben baurechtswidrige Zustände feststellte (Dispositiv der Verfügung, Ziff. 1a bis 1g), und bei vier weiteren Beanstandungen keine Verfehlungen feststellen konnte (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 36 ff. «weitere geprüfte Aspekte). Es kann daher nicht behauptet werden, dass der Anzeiger das Verfahren mutwillig bzw. ohne berechtigten Verdacht angestossen hat. Die Anzeige war zwar nicht in jeder Hinsicht begründet, kann aber dennoch nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, weshalb der Anzeiger zu Recht nicht kostenpflichtig wurde. Als Verantwortliche dieser