werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten (Art. 4 Abs. 3 GebR). Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht (Art. 6 GebR). Für baupolizeiliche Massnahmen (Verfahrensinstruktion, Verfügungen) wird gemäss Art. 37 GebR die Aufwandgebühr II erhoben. Gemäss Gebührentarif (Anhang des GebR) beträgt die Aufwandgebühr I CHF 75.00 und die Aufwandgebühr II CHF 125.00 pro Stunde.