Die Gemeinde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2025 Die Kosten seien gestützt auf Art. 51 BewD und Art. 37 Gebührenreglement der Gemeinde festgelegt worden. Dabei sei die Aufwandgebühr II angewendet worden. Sämtliche Kosten seien angefallen, nachweisbar und in Anbetracht der Vielschichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit (diverse Baubewilligungsverfahren für einzelne Bauteile und Anlagen in den letzten Jahren, mehr als 10 Anlage-/Bauteile zu prüfen und zu beurteilen) auch gerechtfertigt und angemessen. Sodann liege der Entscheid, ob externe Fachpersonen beigezogen werden, im Ermessen der Gemeinde. Der Beizug sei vorliegend klar geboten gewesen.