sei auch der Anzeiger Verursacher der unnötigen Aufwände. Von den 16 Rügen/Beanstandungen seien lediglich fünf zuungunsten von ihr entschieden worden. Damit werde das Verursacherprinzip verletzt. Für den Beizug externer Personen gelte Art. 51 Abs. 2 BewD. Gestützt auf diese Bestimmung könne die Gemeinde weder die Kosten des externen Sachverständigen, noch die Kosten der beigezogenen Rechtsanwältin und ihres Anwaltspraktikanten auf sie überbinden. Die Abklärung von allenfalls baurechtlich relevanten Sachverhalten sei Aufgabe der Gemeinde. Der Beizug eines externen Juristen sei schlicht nicht erforderlich gewesen.