Sie habe aber bedauerlicherweise erst nach Rechtshängigkeit des baupolizeilichen Verfahrens von der E-Mailkorrespondenz zwischen dem Gemeindevertreter und dem Anzeiger erfahren. Verursacherin der Kosten des Verfahrens sei die Gemeinde. Bei Zweifeln über die Baubewilligungspflicht hätte die Gemeinde vor Einleitung des Verfahrens beim Regierungsstatthalteramt einen Entscheid über die Baubewilligungspflicht einholen können. Mit einer entsprechenden Anfrage wäre das gesamte Wiederherstellungsverfahren obsolet geworden. Neben der Gemeinde 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13.