a) Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde die ihr mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Kosten von CHF 17 462.50. Sie rügt, bei einem Stundenansatz von CHF 125.00 würden die auferlegten Kosten in dieser Höhe einen Aufwand von rund 140 Stunden seit Eröffnung des baupolizeilichen Verfahrens bedeuten. Ein solcher Aufwand sei absurd. Die Gemeinde habe einen einzigen Augenschein von 53 Minuten durchgeführt, wenige Fristerstreckungsgesuche bewilligt und die angefochtene Verfügung erlassen, die inhaltlich nahezu der Verfügung vom 5. November 2024 entspreche. Selbst wenn dieser Aufwand angefallen wäre, sei dieser nicht notwendig gewesen.