Dessen Durchlaufen ist in diesem Fall prozessökonomisch nicht zu rechtfertigen.19 Der strittige Kiesplatz mit Tisch und fester Feuerstelle ist in der Landwirtschaftszone offensichtlich nicht bewilligungsfähig, wie die Ausführungen unter E. 3e und die klare Beurteilung des AGR in der Stellungnahme vom 4. Juni 2025 deutlich machen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen und auf die Einräumung einer Frist für ein nachträgliches Baugesuch ist vorliegend zu verzichten. 4. Kosten (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung)