f) Insgesamt erweist sich damit die von der Gemeinde angeordnete Entfernung des Kiesplatzes mit Tisch und fester Feuerstelle in der Landwirtschaftszone und Wiederherstellung des natürlichen Zustands als rechtens und ist daher zu bestätigen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Entscheids rund fünfeinhalb Monate eingeräumt, um den angeordneten Rückbau vorzunehmen. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen.