So ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass diese Bauten für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung genutzt bzw. notwendig und damit zonenkonform sind. Wie das AGR richtig ausführt, sind Nebenanlagen zu Bauten innerhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig. Weder erfordert der Zweck dieser Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfüllt sind, noch gelangen andere Ausnahmebestimmungen nach Art.