Für die Entfernung des Kiesplatzes und die Wiederherstellung des Geländes mögen zwar gewisse Kosten anfallen. Selbst wenn diese Kosten für den Rückbau und die Begrünung jedoch nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen. Schliesslich ergibt sich, dass das Vorhaben – den Ausführungen des AGR folgend – in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig wäre. So ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass diese Bauten für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung genutzt bzw. notwendig und damit zonenkonform sind.