Es überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Angesichts der strengen Rechtsprechung18 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung anfallen. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, dass ihr durch den Rückbau und die Wiederherstellung des natürlichen Zustands erhebliche Kosten entstehen würden. Der Tisch und die Feuerstelle lassen sich ohne grossen Aufwand entfernen, was keine nennenswerten Kosten nach sich zieht. Für die Entfernung des Kiesplatzes und die Wiederherstellung des Geländes mögen zwar gewisse Kosten anfallen.