e) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat die Gemeinde gemacht, indem sie die Entfernung des Kiesplatzes mit Tisch und fester Feuerstelle in der Landwirtschaftszone und Wiederherstellung des natürlichen Zustands bis 30. September 2025 verlangt hat.