d) Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 46 Abs. 3 BauG beruft und geltend macht, der Tisch stehe seit mehr als 10 Jahren, so ist dieser Einwand irrelevant. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft.12 Da sich der Kiesplatz mit Tisch und Feuerstelle in der Landwirtschaftszone befindet, gelangt Art. 46 Abs. 3 BauG nicht zur Anwendung.