bleiben. Einerseits ist für die Frage der Baubewilligungspflicht die gesamte Anlage, bestehend aus Kiesplatz und diesen Einrichtungen massgebend. Andererseits beansprucht die Beschwerdeführerin die Landwirtschaftszone für Nebenanlagen einer Liegenschaft in der Bauzone und verändert das Landschaftsbild und damit den Raum erheblich und beeinflusst die Nutzungsordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD. Der Kiesplatz mit Tisch und Feuerstelle ist damit – unabhängig vom Ausnahmekatalog nach Art. 6 und Art. 6a BewD baubewilligungspflichtig. Gemäss Ausführungen der Gemeinde und des AGR liegt dafür keine Baubewilligung vor, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet.