c) Gemäss Zonenplan der Gemeinde liegt der Teil der Parzelle Attiswil Grundbuchblatt Nr. G.________, auf welcher sich der strittige Kiesplatz mit Tisch und fester Feuerstelle befindet, in der Landwirtschaftszone, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Kiesplatz und den darauf befindlichen Ausstattungen (Tisch, Feuerstelle) einen Aufenthaltsbereich in der Landwirtschaftszone geschaffen. Dass unter dem Kies ein Grasboden liegt und das Gras teilweise durch das Kies hindurchwächst, vermag daran nichts zu ändern, verändert sich der Charakter und die Nutzbarkeit dieses Bereichs doch bereits durch das Aufschütten des Kieses.